Satzung des Vereins

Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht", und zwar nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
 
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(3) Der Verein verfolgt insbesondere den Zweck, den steuerwissenschaftlichen Diskurs und das Fachgespräch zu unterstützen, insbesondere zwischen politischen Funktionsträgern, Steuerjuristen, Angehörigen der steuerberatenden Berufe, Richterschaft, Verwaltung, in Forschung und Lehre tätigen Personen sowie sonstigen im Steuerwesen tätigen Personen. Daneben kann der Verein auf dem Gebiet der Steuerwissenschaften andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fördern.
(4) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) den Austausch von Meinungen und Praxiserfahrungen der Vereinsmitglieder untereinander und mit Vertretern aus Steuerwissenschaften, Steuerpolitik und Steuerpraxis;
b) die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Symposien, Fachvorträgen, Fachdiskussionen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und deren wissenschaftliche Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden;
c) die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen zum Zweck der steuerrechtlichen Aus- und Weiterbildung;
d) die Unterstützung der Forschung und Wissenschaft in finanzieller und ideeller Hinsicht, auch durch Spenden an gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Ausbau und zur angemessenen Förderung der steuerwissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen und angeschlossenen Bildungseinrichtungen, sowie die Vergabe von wissenschaftlichen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Forschungsstipendien an Nachwuchswissenschaftler, die auf dem Gebiet des Unternehmensteuerrechts arbeiten. Die Vergabe von Stipendien regeln Richtlinien, die der Zustimmung des Finanzamtes bedürfen;
e) die Herausgabe und Förderung von steuerwissenschaftlichen Fachpublikationen. Der Verein betätigt sich dabei nicht als Verleger.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
 
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen werden.
(2) Fördermitglieder ohne Stimmrecht können juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann über Sonderformen der Mitgliedschaft (z.B. für Auszubildende, Studierende und Referendare oder für Firmen, Sozietäten und andere Institutionen) und über die jeweils zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge entscheiden.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
 
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch die Auflösung des Vereins.
 
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
 
§ 8 Vereinsausschluss
(1) Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.
(3) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
 
§ 9 Beitrag
Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag für jede Form der Mitgliedschaft fest.
 
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand), der Gesamtvorstand, die Mitgliederversammlung und der Wissenschaftliche Beirat.
 
§ 11 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins unter Befreiung vom Verbot des § 181 BGB berechtigt. Vorstand im Sinne dieses Vertrages ist der vertretungsberechtigte Vorstand, es sei denn, es wird ausdrücklich auf den Gesamtvorstand Bezug genommen.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Gesamtvorstand im Amt. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit beschließen, dass der Gesamtvorstand en bloc gewählt wird.
(4) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Gesamtvorstands ist der Gesamtvorstand berechtigt, für die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
(5) Der Vorstand beauftragt aus dem vertretungsberechtigten Vorstand zwei Geschäftsführer mit der Führung der Vereinsgeschäfte.
(6) Beschlüsse von Vorstand und Gesamtvorstand sind zu protokollieren.
 
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds-Anschrift zu senden; ihr muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder des Vorstandes hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes nach § 11;
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
c) Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge;
d) Entgegennahme des Berichts des Wissenschaftlichen Beirats;
e) die Änderung der Satzung;
f) die Auflösung des Vereins.
(4) Zur Beschlussfassung genügt die Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 7 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.
 
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.
(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode Mitglieder und auch fachkundige Nichtmitglieder in den Wissenschaftlichen Beirat berufen.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Vertreter. Der Wissenschaftliche Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat und der Gesamtvorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Die Leitung obliegt dem Beiratsvorsitzenden.
 
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Gesamtvorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Die überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.
 
§ 15 Vereinsauflösung und Vermögensanfall
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen je zu einem Drittel an die Universität Hamburg, die Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg und die Bucerius Law School Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung sollen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.
(2) Für den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.
 
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 2. November 2010 beschlossen.
(2) Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Vorstand ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.